Know-How-SchutzInUmsetzungdereuropäischenKnow-How-Richtlinieistam 26.04.2019dasGeschäftsgeheimnisgesetz(GeschGehG)inKraft getreten.Dieneuenvertraglichen,organisatorischenund technischenAnforderungenaneinenwirksamenKnow-How-SchutzsollteninsbesonderevonMedien-und TechnologieunernehmenimRahmenderunternehmerischen ComplianceundflankierenderVertragsgestaltungüberprüft und berücksichtigt werden.
Datenschutz: Einheitliche PrüfmethodeAm06.11.2019wurdeaufderKonferenderDatenschutzbehördendesBundesundderLänder(DSK)eineNeufassungdesStandart-Datenschutzmodells(SDM)verabschiedet.DamitwerdendenVerantwortlichenundBeraterneinheitlicheKriterienzurPlanungund Umsetzung des Datenschutzes in allen Phasen der Verarbeitung an die Hand gegeben.
FürvieleUnternehmenistdieCorona-KriseeineganzerheblicheBelastung.InsbesondereimEntertainment-Bereichführtsiezu wirtschaftlichen Verlusten und Planungsunsicherheit. Mitdem„GesetzzurAbmilderungderFolgenderCovid-19-PandemieimZivil-,Insolvenz-undStrafverfahrensrecht“hatderBundestag am27.03.2020nunGesetzesänderungenverabschiedet,diezurMilderungderFolgenderCovid-19-Pandemiebeitragensollen.Hiereinige der wesentlichen Regelungspunkte:
•InsolvenzantragspflichtundZahlungsverbotewerdenbiszum30.September2020ausgesetzt,esseidenndieInsolvenzberuhtnicht aufdenAuswirkungenderCOVID-19-PandemieoderesbestehtkeineAussichtaufdieBeseitigungeinereingetretenenZahlungsunfähigkeit.•Anfechtungsrechte im Hinblick auf Rechtshandlungen, Leistungen und Zahlungen in dieser Zeit sind z.T. eingeschränkt •HauptversammlungeneinerAG,SEo.a.könnenalsvirtuelleHauptversammlungabgehaltenwerden;fürGesellschafterbeschlüsse einer GmbH sind Textform oder schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter möglich.•VerbraucherhabeninCorona-bedingterwirtschaftlicherNotsituationLeistungsverweigerungsrechtebiszum30.06.2020.Ähnlichesgilt für Kleinstunternehmen in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse.•DasKündigungsrechtvonVermieternoderVerpächternwegenMietrückständeninderZeitvom01.04.2020und30.06.2020wirdstark eingeschränkt.•Zins-oderTilgungsleistungenaufgrundvonVerbraucherdarlehen,dieinderZeitvom01.04.bis30.06.2020fälligwerden,werdenin Corona-bedingtenNotsituationenfürdieDauervondreiMonatengestundet.DieRegelungenkönnenggf.aufKleinstunternehmen erweitert werden.Den vollständigen Text des Gesetzes finden Sie hier.
EU-Kommission empfiehlt Instrumentarium zur koordinierten Nutzung von Corona-AppsDieEU-Kommissionhatam08.04.2020u.a.eineinheitlichesInstrumentariumfürdieNutzungvonSmartphone-Appsempfohlen,beidem dieEU-Datenschutzstandardseingehaltenwerden.Siebeinhaltenu.a.SpezifikationenzurGewährleistungderWirksamkeit,Maßnahmen zurVerhinderungderVerbreitungunkonformerApps,Governance-MechanismenfürdieGesundheitsbehördenundRegelungenbezüglich ZusammenarbeitundDatenaustauschmitdemEuropäischenZentrumECDC.DieKommissionwillüberdiesLeitlinienzudenAuswirkungen auf den Datenschutz und die Privatsphäre herausgeben. Zur Pressemitteilung der Kommission gelangen sie hier.
MitUrteilvom16.07.2020erklärtderEuropäischeGerichtshofdenPrivacy-Shield-Beschluss2016/1250fürungültig.Damitistdurchden „PrivacyShield“dasnachderDSGVOerforderlicheSchutzniveaufürdieÜbermittlungvonDatenausderEUindieUSAnichtmehr gewährleistet. EuGHkamzudemErgebnis,dassmiteinemDatentransferausderEUindieUSAgravierendeEinschränkungendesSchutzes personenbezogenerDatenverbundensind.Dieseergebensichvorallemdaraus,dassamerikanischenÜberwachungsbehördenwiederNSA oder FBI die Nutzerdaten zugänglich gemacht, ohne dass Betroffene dagegen vorgehen können. DarüberhinausbeanstandetderEuGHauchdenimPrivacyShieldBeschlussmitdenUSAvereinbartenOmbudsmechanismusalsnicht rechtssicher.ErsollEU-UnternehmenimStreitfallhelfen,ihreRechtegegenüberUS-Behördendurchzusetzen.BetroffenenPersonenwürde damitkeinRechtswegzueinemOrganeröffnet,welcherdennachdemEU-RechterforderlichenGarantiengleichwertigwäre.Die OmbudspersonseinachdemPrivacy-Shield-Beschlusszudemnichtermächtigt,gegenüberdenamerikanischenÜberwachungsbehörden verbindliche Entscheidungen zu erlassen.DemgegenüberkönnenDatenvonEU-BürgerngrundsätzlichweiterhinaufBasissogenannterStandardvertragsklauselnindieUSAund andereDrittstaatenübertragenwerden.UnternehmenalsDatenexporteuresowiedieEmpfängerderDatenmüssenjedochvorabprüfen,ob daserforderlicheSchutzniveauimDrittlandeingehaltenwird.DieEmpfängerderDatenmüssendeninderEUansässigenUnternehmen gegebenenfallsmitteilen,dasssiedieStandardvertragsklauselnnichteinhaltenkönnen,woraufhindieEUUnternehmenalsDatenexporteure die Datenübermittlung aussetzen/oder vom Vertrag zurücktreten müssen.UnternehmenwerdennundiedatenschutzrechtlicheZulässigkeitIhrerDatentransfersanUS-amerikanischeDiensteneuüberprüfen müssen.Das Urteil im Volltext finden Sie hier.
Am7.November2020istderneueMedienstaatsvertrag(MStV)inKraftgetreten.ErlöstdenbisdahingeltendenRundfunkstaatsvertrag (RStV)abundbeziehtneueBereicheindieRegulierungderLänderein.DamitunterliegennunauchVermittlervonMedieninhalten, insbesonderedigitalePlattformen,derAufsichtderLandesmedienanstalten.DieneuenRegelungensollendemSchutzderMeinungsvielfalt dienen und sog. „Gatekeeper“ wie Anbieter von Suchmaschinen, Smart-TVs, Sprachassistenten und soziale Medien adressieren.MitdengesetzlichenDefinitionender„Medienplattformen“,„Benutzeroberflächen“,„Medienintermediären“und„Videosharingdiensten“ konkretisiert sich der Regelungsgehalt. Sogiltals„Medienplattform“jedesTelemedium,soweitesRundfunkoderjournalistischredaktionellgestalteteInhaltevonInternetseitenzu einem bestimmten Gesamtangebot zusammenfasst. (§ 2 Abs. 2 Nr. 14 MStV). „Benutzeroberflächen“sindAngebots-oderProgrammübersichteneinzelnerMedienplattformen(§2Abs.2Nr.15MStV).Gleichartige AngeboteoderInhaltevonBenutzeroberflächendürfenbeiderAuffindbarkeit,insbesonderederSortierung,AnordnungoderPräsentation, nichtohnesachlichgerechtfertigtenGrundunterschiedlichbehandeltwerden;dieAuffindbarkeitdarfnichtunbilligbehindertwerden(§84 Abs. 2 MStV). BeideunterliegenvorAufnahmeIhrerTätigkeiteinerAnzeigepflichtgegenüberderzuständigenLandesmedienanstalt(§79Abs.2MStV), sowie einer Transparenzpflicht bezüglich der Auswahl ihrer Angebote (§ 85 MStV). „Medienintermediär“istjedesTelemedium,dasauchjournalistisch-redaktionelleAngeboteDritteraggregiert,selektiertundallgemein zugänglichpräsentiert,ohnediesezueinemGesamtangebotzusammenzufassen(§2Abs.2Nr.16MStV).Anbietervon MedienintermediärenhabenimInlandeinenZustellungsbevollmächtigtenzubenennenundinihremAngebotinleichterkennbarerund unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen (§ 92 MStV). Anbietervon„Video-Sharing-Diensten“(§2Abs.2Nr.22)habensicherzustellen,dassWerbungunteranderemklaralssolcheerkennbaristund§ 6 Abs. 2 und 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages eingehalten werden, d.h.dieWerbungdarfinhaltlichKinderundJugendliche weder körperlich noch seelisch beeinträchtigen(§ 98 MStV). Verstöße gegen die Regelungen des MStV können mit Geldbußen von bis zu EUR 500.000 geahndet werden (§ 115 Abs. 2 MStV).Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier.
InUmsetzungdersog.„Digitale-Inhalte-Richtlinie“(EU-Richtlinie 2019/770)hatdieBundesregierungnundieEntwürfederdeutschen Umsetzungsgesetze veröffentlicht. Ziel der Richtlinie war die Schaffung eines harmonisierten Rechtsrahmens für das digitale Vertragsrecht.MöglicherweisealsInnovationstreibergedachtführendieGesetzesänderungenzuerheblichenVeränderungenundHerausforderungenfür AnbieterdigitalerInhalteundDienstleistungen,insbesonderegegenüberVerbrauchern.IndasBürgerlicheGesetzbuchwerdenkünftig NeuregelungenzuVerträgenüber„digitaleProdukte“(digitaleInhalteoderDienstleistungen)aufgenommen,dieinsbesondere AnbieterpflichtenundVerbraucherrechtezumGegenstandhaben.NebenAnforderungenandieBereitstellungunddergesetzlichen SpezifizierungvonProduktmängelnenthaltendieBestimmungenauchUpdate-PflichtenundÄnderungsbeschränkungen.DieVorschriften gelten auch für digitale Angebote, die kostenfrei, jedoch gegen Bereitstellung personenbezogener Daten erfolgen.Anbieter werden sich nicht nur im Hinblick auf ihre Nutzungs- und Geschäftsbedingungen auf die Neuregelungen einstellen müssen.Die Gesetzesentwürfe finden Sie hier.
DasBundeskabinetthatam22.04.2021denvomBundesministerfürWirtschaftundEnergieundBundesministerfürVerkehrunddigitale InfrastrukturvorgelegtenEntwurfeinesTelekommunikationsmodernisierungsgesetzesverabschiedet.DasGesetzsetztdieEU-Richtlinie 2018/1972umundschaffteinenmaßgeschneidertenundzukunftsorientiertenRechtsrahmenfürdendeutschenTelekommunikationsmarkt und die Endkunden. Dafür wurde das Telekommunikationsgesetz (TKG) vollständig überarbeitet und neu gefasst. MitdemTelekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz(TTDSG)werdendieRegelungenzumSchutzdesFernmeldegeheimnissesund desDatenschutzesimTKGsowiedieBestimmungenimTelemediengesetzzusammengeführtundandasneueTelekommunikationsgesetz begrifflichangepasst.DabeiwerdendiegeltendenBestimmungenandieeuropäischeDatenschutz-Grundverordnungundandieneuen Begriffsbestimmungen des neuen Telekommunikationsgesetzes angepasst. Den Gesetzesentwurf zum TKG finden Sie hier.Den Gesetzesentwurf zum TTDSG finden Sie hier.
Urheberrechtsreform!Am 07.06.21 ist das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des Digitalen Binnenmarkts in Kraft getreten. Ihm folgte am 01.08.2021 das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG). Mit den Gesetzen werden die europäischen Vorgaben aus der sog. DSM-Richtlinie umgesetzt. Neben Änderungen Urhebervertragsrechts wurden Regelungen zu gesetzlichen Nutzungserlaubnissen für das Text und Data Mining als Schlüsseltechnologie für Künstliche Intelligenz erlassen. Die Verlegerrechte und der kollektive Rechtsschutz wurden gestärkt (§ 36d UrhG). Gleichzeitig wurde das Urheberrecht durch neue Bestimmungen zur Online-Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen ergänzt. Verwertungsgesellschaften können künftig kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung vergeben werden.Mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) regelt nun ein eigenständiges neues Gesetz die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen. Es enthält u.a. Vorschriften zu Nutzerrechten und zu Vergütungsansprüchen der Kreativen für Nutzungen auf Plattformen sowie ein Auskunftsrecht für Forscher zur wissenschaftlichen Erforschung der Plattformökonomie.