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FISCHER & PARTNER RECHTSANWÄLTE
Know-How-Schutz In Umsetzung der europäischen Know-How-Richtlinie ist am 26.04.2019 das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in Kraft getreten. Die neuen vertraglichen, organisatorischen und technischen Anforderungen an einen wirksamen Know-How-Schutz sollten insbesondere von Medien- und Technologieunernehmen im Rahmen der unternehmerischen Compliance und flankierender Vertragsgestaltung überprüft und berücksichtigt werden.   Datenschutz: Einheitliche Prüfmethode Am 06.11.2019 wurde  auf der Konferen der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) eine Neufassung des Standart-Datenschutzmodells (SDM) verabschiedet. Damit werden den Verantwortlichen und Beratern einheitliche Kriterien zur Planung und Umsetzung des Datenschutzes in allen Phasen der Verarbeitung an die Hand gegeben.  EuGH: Voreingestellte Cookie-Zustimmungen Mit Urteil vom 01.10.2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine voreingestellte Zustimmung zum Setzen von Cookies, welche Daten sammeln bzw. verarbeiten, unzulässig ist. (Urt. v. 01.10.19, C-673/17) Dabei soll es unerheblich sein, ob hiermit personenbezogene Daten erfasst werden oder nicht. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Online-Anbieter. Grundsätzlich ist die ausdrückliche Einwilligung des Nutzers durch zusätzliche Klicks erforderlich.  Bundestag verabschiedet Covid-19-Gesetz Für viele Unternehmen ist die Corona-Krise eine ganz erhebliche Belastung. Insbesondere im Entertainment-Bereich führt sie zu wirtschaftlichen Verlusten und Planungsunsicherheit.  Mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ hat der Bundestag am 27.03.2020 nun Gesetzesänderungen verabschiedet, die zur Milderung der Folgen der Covid-19-Pandemie beitragen sollen. Hier einige der wesentlichen Regelungspunkte:  •	Insolvenzantragspflicht und Zahlungsverbote werden bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemieoder  es  besteht  keine  Aussicht  auf  die  Beseitigung  einer  eingetretenen  Zahlungsunfähigkeit. •	Anfechtungsrechte im Hinblick auf Rechtshandlungen, Leistungen und Zahlungen in dieser Zeit sind z.T. eingeschränkt  •	Hauptversammlungen einer AG, SE o.a. können als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden; für Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH sind Textform oder schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter möglich. •	Verbraucher haben in Corona-bedingter wirtschaftlicher Notsituation Leistungsverweigerungsrechte bis zum 30.06.2020. Ähnliches gilt für Kleinstunternehmen in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse. •	Das Kündigungsrecht von Vermietern oder Verpächtern wegen Mietrückständen in der Zeit vom 01.04.2020 und 30.06.2020 wird stark eingeschränkt. •	Zins- oder Tilgungsleistungen aufgrund von Verbraucherdarlehen, die in der Zeit vom 01.04. bis 30.06.2020 fällig werden, werden in Corona-bedingten Notsituationen für die Dauer von drei Monaten gestundet. Die Regelungen können ggf. auf Kleinstunternehmen erweitert werden.  Den vollständigen Text des Gesetzes finden Sie hier. EU-Kommission empfiehlt Instrumentarium zur koordinierten Nutzung von Corona-Apps Die EU-Kommission hat am 08.04.2020 u.a. ein einheitliches Instrumentarium für die Nutzung von Smartphone-Apps empfohlen, bei dem die EU-Datenschutzstandards eingehalten werden. Sie beinhalten u.a. Spezifikationen zur Gewährleistung der Wirksamkeit, Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung unkonformer Apps, Governance-Mechanismen für die Gesundheitsbehörden und Regelungen bezüglich Zusammenarbeit und Datenaustausch mit dem Europäischen Zentrum ECDC. Die Kommission will überdies Leitlinien zu den Auswirkungen auf den Datenschutz und die Privatsphäre herausgeben. Zur Pressemitteilung der Kommission gelangen sie hier. Datenschutz: EUGH kippt US-Privacy Shield! Mit Urteil vom 16.07.2020 erklärt der Europäische Gerichtshof den Privacy-Shield-Beschluss 2016/1250 für ungültig. Damit ist durch den „Privacy Shield“ das nach der DSGVO erforderliche Schutzniveau für die Übermittlung von Daten aus der EU in die USA nicht mehr gewährleistet.  EuGH kam zu dem Ergebnis, dass mit einem Datentransfer aus der EU in die USA gravierende Einschränkungen des Schutzes personenbezogener Daten verbunden sind. Diese ergeben sich vor allem daraus, dass amerikanischen Überwachungsbehörden wie der NSA oder FBI die Nutzerdaten zugänglich gemacht, ohne dass Betroffene dagegen vorgehen können.  Darüber hinaus beanstandet  der EuGH auch den im Privacy Shield Beschluss mit den USA vereinbarten Ombudsmechanismus als nicht rechtssicher. Er soll EU-Unternehmen im Streitfall helfen, ihre Rechte gegenüber US-Behörden durchzusetzen. Betroffenen Personen würde damit kein Rechtsweg zu einem Organ eröffnet, welcher den nach dem EU-Recht erforderlichen Garantien gleichwertig wäre. Die Ombudsperson sei nach dem Privacy-Shield-Beschluss zudem nicht ermächtigt, gegenüber den amerikanischen Überwachungsbehörden verbindliche Entscheidungen zu erlassen.  Demgegenüber können Daten von EU-Bürgern grundsätzlich weiterhin auf Basis sogenannter Standardvertragsklauseln in die USA und andere Drittstaaten übertragen werden. Unternehmen als Datenexporteure sowie die Empfänger der Daten müssen jedoch vorab prüfen, ob das erforderliche Schutzniveau im Drittland eingehalten wird. Die Empfänger der Daten müssen den in der EU ansässigen Unternehmen gegebenenfalls mitteilen, dass sie die Standardvertragsklauseln nicht einhalten können, woraufhin die EU Unternehmen als Datenexporteure die Datenübermittlung aussetzen/oder vom Vertrag zurücktreten müssen. Unternehmen werden nun die datenschutzrechtliche Zulässigkeit Ihrer Datentransfers an US-amerikanische Dienste neu überprüfen müssen.  Das Urteil im Volltext finden Sie hier. Neuer Medienstaatsvertrag in Kraft! Am 7. November 2020 ist der neue Medienstaatsvertrag (MStV) in Kraft getreten. Er löst den bis dahin geltenden Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ab und bezieht neue Bereiche in die Regulierung der Länder ein. Damit unterliegen nun auch Vermittler von Medieninhalten, insbesondere digitale Plattformen, der Aufsicht der Landesmedienanstalten. Die neuen Regelungen sollen dem Schutz der Meinungsvielfalt dienen und sog. „Gatekeeper“  wie Anbieter von Suchmaschinen, Smart-TVs, Sprachassistenten und soziale Medien adressieren. Mit den gesetzlichen Definitionen der „Medienplattformen“, „Benutzeroberflächen“, „Medienintermediären“ und „Videosharingdiensten“ konkretisiert sich der Regelungsgehalt.  So gilt als „Medienplattform“  jedes Telemedium, soweit es Rundfunk oder journalistisch redaktionell gestaltete Inhalte von Internetseiten zu einem bestimmten Gesamtangebot zusammenfasst. (§ 2 Abs. 2 Nr. 14 MStV).  „Benutzeroberflächen“ sind Angebots- oder Programmübersichten einzelner Medienplattformen (§ 2 Abs. 2 Nr. 15 MStV). Gleichartige Angebote oder Inhalte von Benutzeroberflächen dürfen bei der Auffindbarkeit, insbesondere der Sortierung, Anordnung oder Präsentation, nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden; die Auffindbarkeit darf nicht unbillig behindert werden (§ 84 Abs. 2 MStV).  Beide unterliegen vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit einer Anzeigepflicht  gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt (§ 79 Abs. 2 MStV), sowie einer Transparenzpflicht bezüglich der Auswahl ihrer Angebote (§ 85 MStV).  „Medienintermediär“ ist jedes Telemedium, das auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen (§ 2 Abs. 2 Nr. 16 MStV). Anbieter von Medienintermediären haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und in ihrem Angebot in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen (§ 92 MStV).  Anbieter von „Video-Sharing-Diensten“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 22)  haben sicher zu stellen, dass Werbung unter anderem klar als solche erkennbar ist  und § 6 Abs. 2 und 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages eingehalten werden, d.h. die Werbung darf inhaltlich Kinder und Jugendliche weder körperlich noch seelisch beeinträchtigen(§ 98 MStV).  Verstöße gegen die Regelungen des MStV können mit Geldbußen von bis zu EUR 500.000 geahndet werden (§ 115 Abs. 2 MStV).  Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier.         Neue Regelungen für Anbieter und Nutzer digitaler Inhalte und Dienstleistungen! Umsetzung der „Digitale-Inhalte-Richtlinie“: Regierungsentwürfe veröffentlicht! In Umsetzung der sog. „Digitale-Inhalte-Richtlinie“ (EU-Richtlinie 2019/770) hat die Bundesregierung nun die Entwürfe der deutschen Umsetzungsgesetze  veröffentlicht. Ziel der Richtlinie war die Schaffung eines harmonisierten Rechtsrahmens für das digitale Vertragsrecht. Möglicherweise als Innovationstreiber gedacht führen die Gesetzesänderungen zu erheblichen Veränderungen und Herausforderungen für Anbieter digitaler Inhalte und Dienstleistungen, insbesondere gegenüber Verbrauchern. In das Bürgerliche Gesetzbuch werden künftig Neuregelungen zu Verträgen über „digitale Produkte“ (digitale Inhalte oder Dienstleistungen) aufgenommen, die insbesondere Anbieterpflichten und Verbraucherrechte zum Gegenstand haben. Neben Anforderungen an die Bereitstellung und der gesetzlichen Spezifizierung von Produktmängeln enthalten die Bestimmungen auch Update-Pflichten und Änderungsbeschränkungen. Die Vorschriften gelten auch für digitale Angebote, die kostenfrei, jedoch gegen Bereitstellung personenbezogener Daten erfolgen. Anbieter werden sich nicht nur im Hinblick auf ihre Nutzungs- und Geschäftsbedingungen auf die Neuregelungen einstellen müssen.  Die Gesetzesentwürfe finden Sie hier.         Gesetzesnovellen: TKG-Neuregelung und neues Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz! Entwürfe zum Telekommunikationsmodernisierungsgesetz und flankierendem Datenschutzgesetz verabschieded Das Bundeskabinett hat am 22.04.2021 den vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie und Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur vorgelegten Entwurf eines Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes verabschiedet. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2018/1972 um und schafft einen maßgeschneiderten und zukunftsorientierten Rechtsrahmen für den deutschen Telekommunikationsmarkt und die Endkunden. Dafür wurde das Telekommunikationsgesetz (TKG) vollständig überarbeitet und neu gefasst.   Mit dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) werden die Regelungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes im TKG sowie die Bestimmungen im Telemediengesetz zusammengeführt und an das neue Telekommunikationsgesetz begrifflich angepasst. Dabei werden die geltenden Bestimmungen an die europäische Datenschutz-Grundverordnung und an die neuen Begriffsbestimmungen des neuen Telekommunikationsgesetzes angepasst.   Den Gesetzesentwurf zum TKG finden Sie hier. Den Gesetzesentwurf zum TTDSG finden Sie hier.          Urheberrechtsreform!  Am 07.06.21 ist das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des Digitalen Binnenmarkts in Kraft getreten. Ihm folgte am 01.08.2021 das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG). Mit den Gesetzen werden die europäischen Vorgaben aus der sog. DSM-Richtlinie umgesetzt.   Neben Änderungen Urhebervertragsrechts wurden Regelungen zu gesetzlichen Nutzungserlaubnissen für das Text und Data Mining als Schlüsseltechnologie für Künstliche Intelligenz erlassen. Die Verlegerrechte und der kollektive Rechtsschutz wurden gestärkt (§ 36d UrhG). Gleichzeitig wurde das Urheberrecht durch neue Bestimmungen zur Online-Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen ergänzt. Verwertungsgesellschaften können künftig kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung vergeben werden.  Mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) regelt nun ein eigenständiges neues Gesetz die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen. Es enthält u.a. Vorschriften zu Nutzerrechten und zu Vergütungsansprüchen der Kreativen für Nutzungen auf Plattformen sowie ein Auskunftsrecht für Forscher zur wissenschaftlichen Erforschung der Plattformökonomie. WirtschaftsWoche: Fischer & Partner als „TOP Kanzlei 2022“ ausgezeichnet! Fischer & Partner Rechtsanwälte wurde von der WirtschaftsWoche  als „TOP Kanzlei 2022“ im Rechtsgebiet „Sportrecht“ ausgezeichnet. Zudem wurde Prof. Joerg Fischer als „TOP Anwalt 2022“ empfohlen.  Grundlage des Rankings ist eine Befragung von mehr als 460 Sportrechtlern aus 315 Kanzleien, welche das Handelsblatt Research Institute durchgeführt hat. Die einzelnen Berufsträger wurden gebeten, die renommiertesten Kanzleien und Anwälte Ihres Rechtsgebiets zu benennen. Im Anschluss prüfte und analysierte eine Expertenjury die aufgestellten Juristen und filterte 22 Kanzleien und 31 Anwälte heraus. Modernisierung des Verbraucherrechts! Am 28. Mai 2022 sind in Umsetzung der europäischen Modernisierungsrichtlinie zahlreiche Verbraucherschutzvorschriften in Kraft getretem. Die Regelungen sollen u.a. Verbrauchern und Behörden Instrumente zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes vor dem Hintergrund der Herausforderungen der digitalen Märkte zur Verfügung stellen.  Mit den Änderungen im UWG werden nun auch digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen ausdrücklich erfasst. Daneben wurden u.a. Verbraucheransprüche bei schuldhaften Verstößen von Unternehmern gegen verbraucherschützende Vorschriften, Transparenzpflichten von Online-Marktplätzen, Pflichten bei der Darstellung von Rankings und Verbraucherbewertungen und Regelungen zur Kennzeichnungspflicht von Werbung für Influencer und Blogger eingeführt.  Europäisches Medienfreiheitsgesetz: Bundestag beschließt Nachverhandlung  Mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt hat die  EU-Kommission im September 2022 die Weichen für einen harmonisierten Rechtsrahmen zum Schutz von Medienunabhängigkeit und Medienpluralismus in der EU gestellt.  Der Bundestag hat nun beschlossen, den Vorschlag nachzuverhandeln. Mit dem Gesetz sollen u.a. die Finanzierung von Medien sowie auf die Transparenz von Unternehmensbeteiligungen  mit einem europäischen Rat zur Konzentrationskontrolle auf eine einheitliche Grundlage gestellt werden. Der deutsche Bundestag hält die Regelungen jedoch für zu weitgehend und insbesondere Schutzmechanismen zur Abwehr staatlicher Einflussnahme in Fällen „ausdifferenzierter Medienordnungen wie z.B. in Deutschland“ nicht für verhältnismäßig.
NEUERUNGEN 2024: Digital-Services-Act ante portas! Am 17.02.2024 wird der europäische Digital Services Act (DSA) unmittelbar in allen EU-Staaten volle Geltung entfalten. Mit dem DAS entsteht ein neuer Rechtsrahmen, der die Aktivitäten von Anbietern digitaler Dienste innerhalb der EU regelt. Die Verordnung enthält Regelungen zum Marktverhalten von digitalen Dienstanbietern unter Aufsicht der Bundesnetzagentur und erweitert den Verbraucherrechtsschutz. Flankierend wird in Deutschland mit dem Digitale Dienste Gesetz (DDG), über welches der Bundestag am 18.01.24 erstmals beraten hat, das nationale Recht an die Verordnung angepasst. Den Gesetzestext des DSA finden Sie hier.
BEST OF LEGAL 2023  WirtschaftsWoche zeichnete die innovativsten Kanzleien aus Für unsere besondere Legal Success Story und unsere innovativen Beratungsangebote wurde unsere Kanzlei in der Kategorie „Mittelständische Kanzlei“ ausgezeichnet.  Wir freuen uns über die Wertschätzung unserer Leistungen und danken für die Anerkennung! Erneut „TOP Kanzlei“! WirtschaftsWoche zeichnet Fischer & Partner erneut als Top-Kanzlei im Sportrecht aus –  Prof. J. Fischer Top-Anwalt  Die WirtschaftsWoche hat FISCHER & PARTNER in ihrer Ausgabe vom 19. Januar 2024 wieder als „Top Kanzlei 2024“ im Bereich „Sportrecht“ ausgezeichnet. Zudem wurde Prof. Joerg Fischer erneut als „Top Anwalt 2024“ für Sportrecht benannt. Für die Auszeichnung führte das Handelsblatt Research Institute eine Branchenbefragung nach den renommiertesten Anwälten durch. Die Nennungen wurden sodann von einer Expertenjury bewertet. Als Ergebnis präsentierte die WirtschaftsWoche eine Liste mit 18 führenden Kanzleien und 24 besonders empfohlenen Anwälten für Sportrecht. Seit über 25 Jahren beraten wir Spitzensportler, Vereine und Sportmanagements im In- und Ausland und freuen uns sehr über die Auszeichnung! Sport & Innovation: Zusammenschluss der Spezialisten:  Mit Dr. Gregor Reiter, Dr. Oliver Kemmeries, Yves Wiemann und den Teams von Whymper Rechtsanwälte schließen sich renommierte Spezialisten mit Fischer & Partner Rechtsanwälte zusammen. Dr. Reiter und Dr. Kemmeries sind als Fachanwälte in der Branche durch Fachveröffentlichungen, namhafte Mandate und Verbandstätigkeiten bestens bekannt. RA Wiemann berät und vertritt als Fachanwalt für Strafrecht u.a. Sportler in Dopingverfahren. Bereits mehrfach als Top-Kanzlei im Sportrecht ausgezeichnet, wird Fischer & Partner Rechtsanwälte durch die Kollegen und ihre Expertise nachhaltig verstärkt. Mit den Standorten in Köln, Dortmund und Berlin, einer vertieften Zusammenarbeit mit Hochschulen und internationalen Verbindungen wird in der sportrechtlichen Beratung ein neues Kapitel aufgeschlagen. Kanzleigründer Prof. Fischer: „Wir haben einen fantastischen Teamgeist entwickelt, sind von unserer Innovationskraft überzeugt und können durch den Zusammenschluss unser Kompetenznetzwerk im Sportrecht erheblich erweitern.“